
Ein Bewerber der Bundespolizei darf nicht abgelehnt werden, weil bei ihm ein genetisch bedingtes Thromboserisiko vorliegt. Dies ist das Urteil in einer Klage gegen die Bundespolizeiakademie. Diese hatte die Bewerbung des Klägers für den mittleren
Dienst, aus diesem Grund, abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied, dass das Risiko eher gering und deshalb kein Ablehnungsgrund ist. Wichtiger für die Zukunft ist, was darüber hinaus vom Gericht entschieden wurde. So durfte der Gendefekt nicht gegen die Interessen des Klägers verwendet werden, weil er im Rahmen einer genetischen Untersuchung festgestellt wurde. Die Bundespolizei hatte kein Recht, diese Ergebnisse zu verlangen.
Problematisch ist, dass sie es überhaupt versucht hat. Denn das zeigt, in welche Richtung sich Bewerbungsprozesse in Zukunft entwickeln können. Und wenn schon eine Behörde versucht, mit genetischen Profilen die bestmöglichen Jobkandidaten auszuwählen, auf was müssen wir uns dann erst bei privaten Wirtschaftsunternehmen einstellen?